Weihnachtsbeleuchtung: Wie bunt darf es sein?
Blinkende Lichterketten, leuchtende Sterne und bunte Weihnachtsmänner: Viele Balkone, Fassaden und Gärten strahlen bereits weihnachtlich. Doch nicht bei allen kommt die Festbeleuchtung gut an. Was erlaubt ist.
Die Balkone sind mit Lichterketten geschmückt, auf dem Fensterglas blinkt die rote Nase eines Rentiers und ein Weihnachtsmann klettert die Hausfassade entlang. Im Garten der Nachbarn stehen leuchtende Rentierschlitten und glitzernde Schneemänner: Während die einen nicht genug bekommen können von der weihnachtlichen Dekoration, ist es für andere der pure Kitsch, der die besinnliche Vorweihnachtszeit stört.
Dürfen Balkone in Mietwohnungen tatsächlich ohne Rücksicht auf andere beleuchtet werden? Rechtsanwalt Clemens Limberg, spezialisiert auf Immobilienrecht, stellt klar: „Grundsätzlich dürfen Balkone beleuchtet werden. Da sie jedoch den Außenbereich einer Liegenschaft betreffen und meist öffentlich einsehbar sind, müssen hinsichtlich der Beleuchtung die jeweils geltenden ortsbildschützend nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden“. Bei der Frage: Wie viel“ Beleuchtung tatsächlich erlaubt ist, gelten immer die örtlichen Verhältnisse als Maßstab. „Eine stark blinkende oder grelle Beleuchtung wird vermutlich selbst in der Großstadt nicht der Ortsüblichkeit entsprechen, weshalb diese auch nicht vom Nachbarn geduldet werden muss“, erklärt Limberg. Geht es so weit, dass die Nachbarn durch die Beleuchtung beim Einschlafen gestört werden, kann dies einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.“ Kompliziert wird es, wenn es um das Schmücken und Beleuchten der Außenfassade geht.
Denn die Hausfassade ist nicht unmittelbarer Bestandteil des Mietobjekts. „Will man die Außenfassade eines Mietobjekts schmücken, muss zuvor die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümer eingeholt werden. Bei der Fassade handelt es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, der zur allgemeinen Benützung dient“, erklärt der Experte. Im Wohnungseigentum gilt wiederum das Einstimmigkeitsprinzip. „Eventuell könnte ein einziger Eigentümer die Zustimmung versagen oder die Entfernung der Dekoration verlagern.“ Limberg ist aber überzeugt, dass „während der Weihnachtszeit eine geschmückte Fassade von den Nachbarn geduldet wird.“ Lichterketten und Dekorationen müssen „sicher befestigt werden, damit diese nicht vom Balkon fallen.“
Alles eine Frage der Zeit: Darf die Weihnachtsbeleuchtung durchgehend eingeschaltet sein?
Die meisten Hausordnungen in Österreich sehen eine Nachtruhe zwischen 22:00 und 6:00 vor. Diese bezieht sich zwar vor allem auf den Lärm, „kann jedoch auch analog auf Störungen durch Lichteinwirkungen angewendet werden“, erklärt der Rechtsanwalt. Prinzipiell empfiehlt Limberg, um einen nachbarschaftsrechtlichen Konflikt vorzubeugen, die Weihnachtsbeleuchtung in der Nachtzeit auszuschalten. Das spart nicht nur Strom, sondern auch Nerven. Kommt es nämlich zu einem Nachbarschaftsstreit, der vor Gericht endet, ist der Weihnachtsfrieden wohl ohnehin zerstört. Abschließend meint der Rechtsanwalt zu so manch kitschiger Dekoration: „Über Geschmack lässt sich streiten. Rechtlich ist der schlechte Geschmack aber irrelevant."